Ebenfalls juristisch zulässig sei hierzulande das Konsumieren solcher Filme über Streaming-Websites. Das gelte selbst dann, wenn das Material aus dubiosen Quellen stammt, also beispielsweise während einer Kinovorstellung heimlich aufgezeichnet wurde.
Entscheidend sei, dass es sich um bereits veröffentlichte Filme handle. Das heisst, ein Film muss in mindestens einem Kino irgendwo auf der Welt angelaufen sein. Dann – und nur dann – kommt
Artikel 19 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes zur Anwendung. Im besagten Artikel ist von «veröffentlichten Werken» die Rede, die für den Eigengebrauch genutzt werden dürfen. Dies sei auch ohne die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte zulässig, erklärt der Jurist. Man darf einen Kinofilm auch von einer Streaming-Site herunterladen, speichern und in der Familie oder mit guten Freunden anschauen.